Arbeitszeit der Arbeitnehmer

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten. Allerdings ist es möglich, die Arbeitszeit auf 10 Stunden am Tag zu verlängern, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Bei einer 5-Tage-Woche bedeutet dies jedoch zugleich auch, dass die maximale 48-Stunden Arbeitszeit pro Woche auch auf diese 5 Tage verteilt werden darf (z.B. 4 Tage á 10 Stunden und 1 Tag á 8 Stunden).

Ruhepausen

Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden insgesamt zu unterbrechen. Eine Ruhepause muss mindestens 15 Minuten betragen. Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Ruhezeit

Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. Im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe ist es jedoch zulässig, die Ruhezeit auf 10 Stunden zu verkürzen, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von 4 Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird.

Sonn- und Feiertagsruhe

Arbeitnehmer in Gaststätten- und Beherbergungsbetrieben dürfen auch am Sonntag und am Feiertag beschäftigt werden. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen jedoch beschäftigungsfrei bleiben. Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb von 2 Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb von 8 Wochen zu gewähren ist.

Dokumentationspflicht / Aushangpflicht

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen, wenn diese 8 Stunden am Tag überschreitet. Ebenfalls besteht eine Aufzeichnungspflicht hinsichtlich der Arbeitszeit, wenn an einem Sonntag oder Feiertag gearbeitet wird. Die Nachweise sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck des Arbeitszeitgesetzes an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.

Bußgeld

Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz können mit einer Geldbuße bis zu € 15.000,-- geahndet werden.

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