Abgrenzung Kinder zu Jugendlichen

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) unterscheidet zwischen Kindern und Jugendlichen. Kind im Sinne des Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist, Jugendlicher im Sinne des Gesetzes ist, wer 15 aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Für Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht (9 Schuljahre) unterliegen, finden jedoch die für Kinder geltende Vorschriften Anwendung.

Beschäftigung von Kindern

Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten, da es sich bei Tätigkeiten in der Gastronomie und Hotellerie um keine „leichten Arbeiten“ handelt (vgl. Kinderarbeitsschutzverordnung). Eine Ausnahme gilt für ein Betriebspraktikum während der Vollzeitschulpflicht. Auch dürfen Jugendliche (also 15- bis 17jährige), selbst wenn sie der Vollzeitschulpflicht unterliegen, während der Schulferien für jedoch höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden.

Dauer der Arbeitszeit

Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Eine Beschäftigung mit 8 ½ Stunden am Tag ist zulässig, wenn in derselben Woche ein zeitmäßiger Ausgleich erfolgt, so dass sich eine Gesamtarbeitszeit von nicht mehr als 40 Stunden ergibt.

Berufsschule

Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen.

Der Jugendliche darf an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten einmal in der Woche nicht beschäftigt werden, d.h. zugleich auch, dass dieser eine Berufsschultag mit 8 Stunden angerechnet wird. Enthält die Woche 2 Berufsschultage mit beispielsweise je 6 Unterrichtsstunden, so ist an einem dieser Tage noch im Betrieb (bis zu maximal 8 Stunden unter Anrechnung der Unterrichtszeit) Arbeit zu leisten. Für die Errechnung der notwendigen Zahl der Unterrichtsstunden sind die tatsächlich erteilten Unterrichtsstunden maßgebend. An dem einem Berufsschultag unmittelbar vorangehenden Tag dürfen jedoch auch 16- und 17-Jährige nicht nach 20.00 Uhr beschäftigt werden, wenn der Berufsschulunterricht am Berufsschultag vor 9.00 Uhr beginnt.

Bei einem Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens 5 Tagen pro Woche darf der Jugendliche nicht mehr in dieser Woche im Betrieb beschäftigt werden. Der Blockunterricht wird mit 40 Stunden pro Woche angerechnet.

Ruhepausen

Jugendlichen müssen im Voraus feststehende Ruhepausen gewährt werden. Diese betragen bei einer Arbeitszeit von mehr als 4 ½ bis zu 6 Stunden 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden 60 Minuten. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Länger als 4 ½ Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Schichtzeit/Tägliche Freizeit

Bei der Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit (= tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen) 11 Stunden nicht überschreiten. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.

Nachtruhe

Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr beschäftigt werden, Jugendliche über 16 Jahre (also ab dem 16. Geburtstag) dürfen jedoch im Gaststättengewerbe bis 22.00 Uhr beschäftigt werden. An dem einem Berufsschultag unmittelbar vorangehenden Tag dürfen jedoch auch 16- und 17-Jährige nicht nach 20.00 Uhr beschäftigt werden, wenn der Berufsschulunterricht am Berufsschultag vor 9.00 Uhr beginnt.

5-Tage Woche / Arbeit an Sonn- und Feiertagen

Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden. Eine Beschäftigung von Jugendlichen an Samstagen und Sonntagen (und dafür dann die 2 freien Tage unter der Woche) ist jedoch zulässig, wobei mindestens 2 Samstage im Monat beschäftigungsfrei bleiben sollen. Hinsichtlich der Tätigkeit am Sonntag müssen mindestens 2 Sonntage im Monat beschäftigungsfrei bleiben. Am 24. und 31. Dezember nach 14.00 Uhr dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. An gesetzlichen Feiertagen ist im Gaststättengewerbe grundsätzlich eine Beschäftigung möglich. Am 25. Dezember, am 1. Januar, am 1. Osterfeiertag und am 1. Mai ist die Beschäftigung Jugendlicher jedoch auch im Gaststättengewerbe unzulässig.

Urlaub

Der Urlaub beträgt für Jugendliche mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist, mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 17 Jahre alt ist sowie mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt ist.

Untersuchungspflicht

Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt. Dies gilt nicht für eine nur geringfügige Beschäftigung. Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist.

Bußgeld

Ein Verstoß gegen die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes über die zulässige Arbeitszeit und gebotene Freizeit kann mit einer Geldbuße bis zu € 15.000,-- geahndet werden.

Aushangpflicht

Der Arbeitgeber, der regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigt, ist verpflichtet, einen Abdruck des Jugendarbeitsschutzgesetzes an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.

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